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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2010 aufgehoben

§ 2 - Fahranfängerfortbildungsverordnung (FreiwFortbV)

Artikel 1 V. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 709; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3943
Geltung ab 24.05.2003 bis 31.12.2010; FNA: 9231-1-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 2 Teilnehmer



An Fortbildungsseminaren können Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, deren Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, in dem Land, in dem sie ihre Wohnung im Sinne des § 73 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben, teilnehmen, wenn sie am Tag des Beginns des Seminars mindestens sechs Monate Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind.

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