Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2010 aufgehoben

§ 5 - Fahranfängerfortbildungsverordnung (FreiwFortbV)

Artikel 1 V. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 709; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3943
Geltung ab 24.05.2003 bis 31.12.2010; FNA: 9231-1-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |

§ 5 Teilnahmebescheinigung


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Über die Teilnahme an einem Fortbildungsseminar ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung auszustellen; § 37 der Fahrerlaubnis-Verordnung gilt entsprechend. Über die Teilnahme an den praktischen Sicherheitsübungen ist vom Moderator eine Bescheinigung auszustellen, die dem Seminarleiter vorzulegen ist. Diese ist Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung nach Satz 1.

(2) Der Seminarleiter übermittelt der Bundesanstalt für Straßenwesen ein Doppel der Teilnahmebescheinigung, sofern der Teilnehmer schriftlich bestätigt hat, dass er

1.
darin einwilligt, dass die Teilnahmebescheinigung an die Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt wird und die in der Teilnahmebescheinigung enthaltenen personenbezogenen Daten von der Bundesanstalt für Straßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6) verwendet werden,

2.
auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Nummer 1 hingewiesen worden ist.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 5 FreiwFortbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FreiwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FreiwFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FreiwFortbV Verkürzung der Probezeit
... verkürzt sich bei Vorlage der Teilnahmebescheinigung nach § 5 Satz 1 bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde um ein Jahr; sie endet jedoch nicht vor ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed