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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.08.2023 aufgehoben
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§ 5 - Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO)
neugefasst durch B. v. 20.04.1999 BGBl. I S. 782; aufgehoben durch § 16 V. v. 04.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 208
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 934-1 Eisenbahnbeförderungsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 934-1 Eisenbahnbeförderungsrecht
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§ 5 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Der Reisende ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er
- a)
- bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist oder
- b)
- sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen kann, oder nicht aushändigt.
(2) 1Das erhöhte Beförderungsentgelt nach Absatz 1 beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch 60 Euro. 2Das erhöhte Beförderungsentgelt kann für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn der Reisende nicht glaubhaft macht, dass er eine kürzere Strecke durchfahren hat.
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei dem befördernden Eisenbahnunternehmen nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.
(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ist nicht zu zahlen, wenn vor Antritt der Fahrt ein Fahrausweis nicht gelöst werden konnte, weil ein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat nicht vorhanden, nicht geöffnet oder nicht betriebsbereit war.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung V. v. 5. April 2019 BGBl. I S. 479 m.W.v. 1. August 2019
Frühere Fassungen von § 5 EVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2019 | Artikel 1 Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 05.04.2019 BGBl. I S. 479 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 EVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
Artikel 1 EVOBV Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
... Artikels 2 Absatz 5 nicht anzuwenden." 4. § 3 wird aufgehoben. 5. § 5 wird § 2 und wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ... c) Absatz 3 wird Absatz 2. 7. Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 und 5 eingefügt: „§ 4 Ausschluss von der Beförderung (1) In ... werden. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrpreis oder Gepäckfracht. § 5 Erhöhtes Beförderungsentgelt (1) Der Reisende ist zur Zahlung eines ...
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