Eingangsformel - Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung (24. EGBlauzBekDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.05.2009 eBAnz AT51 2009 V1; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
Geltung ab 09.05.2009
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Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 13, des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 und 2, den §§ 23, 26 und 27 Absatz 1 und 3, den §§ 29 und 30 und des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79 Absatz 1a und § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:



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