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Änderung § 29 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 29 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 69 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Schutz und Verwaltung von Gebieten, historischen Stätten und Denkmälern


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung entsprechend den Empfehlungen der Konsultativtagung des Antarktis-Vertrages

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung entsprechend den Empfehlungen der Konsultativtagung des Antarktis-Vertrages

1. besonders geschützte Gebiete im Sinne des Artikels 3 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag,

2. besonders verwaltete Gebiete im Sinne des Artikels 4 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag,

3. historische Stätten und Denkmäler im Sinne des Artikels 8 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag

zu benennen.

(2) Wer die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 genannten Gebiete betritt, befährt oder überfliegt, bedarf der Genehmigung.

(3) Das Beschädigen, Entfernen oder Zerstören von in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 genannten historischen Stätten und Denkmälern ist verboten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)