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Synopse aller Änderungen des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UPAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 25 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen, Gebote und Verbote
§ 3 Allgemeine Genehmigungspflicht
§ 4 Allgemeines Verfahren
§ 5 Verhütung der Meeresverschmutzung
§ 6 Forschungstätigkeiten
§ 7 Genehmigungsverfahren mit Umwelterheblichkeitsprüfung
§ 8 Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 9 Öffentliche Auslegung, Einwendungen
§ 10 Unterrichtung der Parteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und des Ausschusses für Umweltschutz
§ 11 Beratung durch eine Konsultativtagung der Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages
§ 12 Genehmigung nach Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 13 Unterrichtung Dritter
§ 14 Überwachung und Überprüfung
§ 15 Regelmäßige Unterrichtungen
§ 16 Umweltverträglichkeitsprüfungen anderer Vertragsparteien
§ 17 Erhaltung der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt
§ 18 Verbringen von Tieren und Pflanzen in die Antarktis
§ 19 Ausfuhrüberwachung
§ 20 Verbringen von Stoffen und Erzeugnissen
§ 21 Grundsätze der Vermeidung und Entsorgung von Abfällen
§ 22 Entfernung von Abfällen aus der Antarktis
§ 23 Abfallverbrennung
§ 24 Entsorgung flüssiger Abfälle
§ 25 Feldlager
§ 26 Abfallagerung
§ 27 Arbeitsstätten und Abfallagerstätten
§ 28 Planung
§ 29 Schutz und Verwaltung von Gebieten, historischen Stätten und Denkmälern
§ 30 Genehmigungen
§ 31 Verwaltungspläne
§ 32 Bergbauverbot
§ 33 Schulung
§ 34 Inspektionen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Gebühren- und Auslagenregelung
(Text neue Fassung)

§ 35 (aufgehoben)
§ 36 Bußgeldvorschriften
§ 37 Strafvorschriften
§ 38 Einziehung
§ 39 Schiedsverfahren
§ 40 Berichtspflicht
§ 41 Notfälle
§ 42 Inkrafttreten
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 35 Gebühren- und Auslagenregelung




§ 35 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Dabei soll bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, die Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung betreffen, von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden.