Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung (VermBDV)

V. v. 20.12.1994 BGBl. I S. 3904; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 800-9-3-3 Arbeitsvertragsrecht
| |

§ 5 Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung



(1) 1Das Kreditinstitut, das Unternehmen oder der Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame Leistungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder Absatz 2 bis 4 des Gesetzes angelegt werden, hat in der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung seinen Institutsschlüssel und die Vertragsnummer des Arbeitnehmers anzugeben. 2Der Institutsschlüssel ist bei der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie anzufordern. 3Bei der Anforderung sind anzugeben

1.
Name und Anschrift des anfordernden Kreditinstituts, Unternehmens oder Arbeitgebers,

2.
Bankverbindung für die Überweisung der Arbeitnehmer-Sparzulagen,

3.
Lieferanschrift für die Übersendung von Datenträgern.

4Die Vertragsnummer darf keine Sonderzeichen enthalten.

(2) Der Arbeitgeber oder das Unternehmen, bei dem vermögenswirksame Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes angelegt werden, hat in der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung, die noch nicht zum Erwerb von Wertpapieren oder zur Begründung von Rechten verwendet worden sind, als Ende der Sperrfrist den 31. Dezember des sechsten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr anzugeben, dem die vermögenswirksamen Leistungen zuzuordnen sind.

(3) 1In der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung über vermögenswirksame Leistungen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Gesetzes bei Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften oder Versicherungsunternehmen angelegt worden sind, ist bei einer unschädlichen vorzeitigen Verfügung als Ende der Sperrfrist der Zeitpunkt dieser Verfügung anzugeben. 2Dies gilt bei Zuteilung eines Bausparvertrags entsprechend.

(4) Bei einer schädlichen vorzeitigen Verfügung über vermögenswirksame Leistungen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 des Gesetzes bei Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften oder Versicherungsunternehmen angelegt worden sind, darf eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung nicht erteilt werden.





 

Frühere Fassungen von § 5 VermBDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2017Artikel 10 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
aktuell vorher 30.12.2014Artikel 8 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
aktuell vorher 24.12.2013Artikel 10 AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
vom 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 19 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 19 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
aktuellvor 28.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 VermBDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VermBDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermBDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VermBDV Mitteilungspflichten des Arbeitgebers, des Kreditinstituts oder des Unternehmens (vom 20.07.2017)
...  c) das Ende der Sperrfrist, d) seinen Institutsschlüssel gemäß § 5 Absatz 1 und e) die bisherige Vertragsnummer des Arbeitnehmers. Das neue ...
§ 7 VermBDV Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage (vom 20.07.2017)
... oder nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen worden ist; 3. in den Fällen des § 5 Absatz 3 ; 4. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes, wenn eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 10 AIFM-StAnpG Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch ...

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 19 AmtshilfeRLUmsG Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2)" durch die Wörter „gemäß § 5 Absatz 1" ersetzt. ... die Angabe „(§ 5 Abs. 2)" durch die Wörter „gemäß § 5 Absatz 1" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die ... die Wörter „gemäß § 5 Absatz 1" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 5 Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung". b) Absatz 1 wird ... ersetzt. 3. In § 7 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt. 4. Dem § 11 ... 7 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt. 4. Dem § 11 Absatz 1 werden die folgenden Sätze ... teilt den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von § 2 Absatz 2 Satz 1, der §§ 5 und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. ... Schreiben mit. Bis zu diesem Zeitpunkt sind § 2 Absatz 2 Satz 1, die §§ 5 und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 19 InvÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... Wörter „oder der Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort ...

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Artikel 8 StRAnpV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
...  5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom ...

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 10 4. StRVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... c) das Ende der Sperrfrist, d) seinen Institutsschlüssel gemäß § 5 Absatz 1 und e) die bisherige Vertragsnummer des Arbeitnehmers." b) In ... 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlich" gestrichen. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Anzeigen nach dem 19. Juli 2017." 8. § 11 wird aufgehoben. 9. In § 5 Absatz 1 Satz 2 , § 6 Absatz 2 Satz 1 sowie § 8 Absatz 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter ...