(1)
1Das Kreditinstitut, das Unternehmen oder der Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame Leistungen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder Absatz 2 bis 4 des Gesetzes angelegt werden, hat in der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung seinen Institutsschlüssel und die Vertragsnummer des Arbeitnehmers anzugeben.
2Der Institutsschlüssel ist bei der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie anzufordern.
3Bei der Anforderung sind anzugeben
- 1.
- Name und Anschrift des anfordernden Kreditinstituts, Unternehmens oder Arbeitgebers,
- 2.
- Bankverbindung für die Überweisung der Arbeitnehmer-Sparzulagen,
- 3.
- Lieferanschrift für die Übersendung von Datenträgern.
4Die Vertragsnummer darf keine Sonderzeichen enthalten.
(2) Der Arbeitgeber oder das Unternehmen, bei dem vermögenswirksame Leistungen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes angelegt werden, hat in der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung, die noch nicht zum Erwerb von Wertpapieren oder zur Begründung von Rechten verwendet worden sind, als Ende der Sperrfrist den 31. Dezember des sechsten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr anzugeben, dem die vermögenswirksamen Leistungen zuzuordnen sind.
(3)
1In der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung über vermögenswirksame Leistungen, die nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Gesetzes bei Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften oder Versicherungsunternehmen angelegt worden sind, ist bei einer unschädlichen vorzeitigen Verfügung als Ende der Sperrfrist der Zeitpunkt dieser Verfügung anzugeben.
2Dies gilt bei Zuteilung eines Bausparvertrags entsprechend.
(4) Bei einer schädlichen vorzeitigen Verfügung über vermögenswirksame Leistungen, die nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 des Gesetzes bei Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften oder Versicherungsunternehmen angelegt worden sind, darf eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung nicht erteilt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 19 AmtshilfeRLUmsG Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ... wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2)" durch die Wörter „gemäß § 5 Absatz 1" ersetzt. ... die Angabe „(§ 5 Abs. 2)" durch die Wörter „gemäß § 5 Absatz 1" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die ... die Wörter „gemäß § 5 Absatz 1" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 5 Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung". b) Absatz 1 wird ... ersetzt. 3. In § 7 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt. 4. Dem § 11 ... 7 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt. 4. Dem § 11 Absatz 1 werden die folgenden Sätze ... teilt den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von § 2 Absatz 2 Satz 1, der §§ 5 und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. ... Schreiben mit. Bis zu diesem Zeitpunkt sind § 2 Absatz 2 Satz 1, die §§ 5 und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I ...
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360