Änderung § 10 VermBDV vom 20.07.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 4. StRVÄndV am 20. Juli 2017 und Änderungshistorie des VermBDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 VermBDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung
§ 10 VermBDV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Anwendungszeitraum


(Text neue Fassung)

§ 10 Anwendungsregelung


vorherige Änderung

1 § 8 dieser Verordnung ist auf vermögenswirksame Leistungen, über die nach dem 31. Dezember 1994 vorzeitig verfügt worden ist, anzuwenden. 2 Im übrigen ist diese Verordnung auf vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1993 angelegt werden, anzuwenden.



(1) Diese Verordnung in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.

(2) § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung
ist anzuwenden bei Anzeigen nach dem 19. Juli 2017.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed