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§ 2 - Umsatzsteuererstattungsverordnung (UStErstV)

neugefasst durch B. v. 03.10.1988 BGBl. I S. 1780; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 611-10-10 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 2



(1) § 1 gilt zugunsten eines Mitglieds der Mission oder der berufskonsularischen Vertretung, das weder Angehöriger der Bundesrepublik Deutschland noch in ihr ständig ansässig ist, auch wenn die Gegenstände oder die sonstigen Leistungen für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

(2) 1Die Erstattungen dürfen für das Kalenderjahr den Gesamtbetrag von 1.200 Euro nicht übersteigen. 2Der Erwerb eines Kraftfahrzeuges ist hierbei nicht zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 2 UStErstV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UStErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 UStErstV
... Die §§ 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen sowie die Abgabe von ... Nutzungsdauer nicht oder nur zeitweise zu Zwecken im Sinne der §§ 1 und 2 genutzt, ist die Erstattung zu versagen oder der Erstattungsbetrag angemessen zu ...
§ 4 UStErstV (vom 01.01.2023)
... dass die Gegenstände oder die sonstigen Leistungen für den nach § 1 oder § 2 vorgesehenen Gebrauch bestimmt sind. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Artikel 3 6. StRVÄndV Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung
... dass die Gegenstände oder die sonstigen Leistungen für den nach § 1 oder § 2 vorgesehenen Gebrauch bestimmt sind. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die Angaben ...