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§ 1 - Erblastentilgungsfonds-Gesetz (ELFG)

neugefasst durch B. v. 16.08.1999 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431
Geltung ab 27.06.1993; FNA: 105-18 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 1 Errichtung des Fonds



Es wird ein Fonds mit dem Namen "Erblastentilgungsfonds" (Fonds) als Sondervermögen des Bundes errichtet.

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Zitierungen von § 1 ELFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ELFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ELFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 ELFG Überleitungsvorschriften
... und mit seinen Verbindlichkeiten und Forderungen in den Erblastentilgungsfonds nach § 1 überführt. Der Erblastentilgungsfonds wird Rechtsnachfolger des Kreditabwicklungsfonds. ... werden die dort bezeichneten Verbindlichkeiten vom Erblastentilgungsfonds nach § 1 übernommen. (3) Abweichend von Artikel 23 Abs. 3 des Einigungsvertrages erstatten ... 1994 an den Kreditabwicklungsfonds und ab 1. Januar 1995 an den Erblastentilgungsfonds nach § 1 abzuführen. (6) Im Falle der Liquidation oder des Verkaufs von ... 1994 an den Kreditabwicklungsfonds und ab dem 1. Januar 1995 an den Erblastentilgungsfonds (§ 1 ) ...