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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.01.2006 aufgehoben
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§ 13 - Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)

G. v. 03.07.1952 BGBl. I S. 379; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.01.1964 bis 31.01.2006; FNA: 201-3 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 13 Verweigerung der Annahme



(1) Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist das Schriftstück am Ort der Zustellung zurückzulassen. Die Zustellung gilt damit als bewirkt.

(2) Der zustellende Beamte vermerkt in den Akten, zu welcher Zeit, an welchem Ort und aus welchem Grunde das Schriftstück zurückgelassen ist.

 
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Zitierungen von § 13 VwZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 VwZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 VwZG Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis
...  (3) Im Fall des Absatzes 1 gelten die besonderen Vorschriften der §§ 10 bis 13 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 71 ZDG Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen
... Stelle bestimmt wird. (3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes, § 7 Abs. 1 jedoch mit der Maßgabe, dass an ...