1In den Fällen des
§ 1899 Abs. 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält der Betreuer eine Vergütung nach
§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 3; für seine Aufwendungen kann er Vorschuss und Ersatz nach
§ 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinne von
§ 1835 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beanspruchen.
2Ist im Fall des
§ 1899 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art, sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach
§ 4 in Verbindung mit
§ 5 sowie die Pauschale nach
§ 5a Absatz 1 zu bewilligen und im Fall des § 5 nach Tagen zu teilen;
§ 187 Absatz 1 und
§ 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
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G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 866