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Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)

Artikel 8 G. v. 21.04.2005 BGBl. I S. 1073, 1076; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 3 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 400-16 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung
§ 2 Erlöschen der Ansprüche
Abschnitt 2 Vergütung des Vormunds
§ 3 Stundensatz des Vormunds
Abschnitt 3 Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers
§ 4 Vergütung des Betreuers
§ 5 Fallpauschalen
§ 5a Gesonderte Pauschalen
§ 6 Sonderfälle der Betreuung
§ 7 Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine
§ 8 Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer
§ 9 Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung
§ 10 Mitteilung an die Betreuungsbehörde
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 11 Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern
§ 12 Übergangsregelungen
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Vergütungstabellen

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. 2Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder

2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) 1Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. 2Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.


Text in der Fassung des Artikels 53 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009

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§ 2 Erlöschen der Ansprüche


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. 2§ 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 53 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009

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Abschnitt 2 Vergütung des Vormunds

§ 3 Stundensatz des Vormunds


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. 2Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;

2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

3Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) 1Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. 2Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) 1Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. 2Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 866 m.W.v. 27. Juli 2019

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Abschnitt 3 Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers

§ 4 Vergütung des Betreuers


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;

2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) 1§ 3 Absatz 2 gilt entsprechend. 2§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 866 m.W.v. 27. Juli 2019

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§ 5 Fallpauschalen


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,

2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und

3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) 1Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. 2Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 3Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) 1Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. 2Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen: Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;

2.
ambulant betreute Wohnformen: entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.

3Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) 1Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. 2Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 866 m.W.v. 27. Juli 2019

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§ 5a Gesonderte Pauschalen


§ 5a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Ist der Betreute nicht mittellos, wird der Betreuer mit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale in Höhe von 30 Euro vergütet, wenn dieser die Verwaltung

1.
von Geldvermögen in Höhe von mindestens 150.000 Euro,

2.
von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird, oder

3.
eines Erwerbsgeschäfts des Betreuten

zu besorgen hat. 2Die Pauschale kann geltend gemacht werden, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindestens einem Tag im Abrechnungsmonat vorliegt.

(2) Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem beruflichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von 200 Euro zu vergüten.

(3) 1Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe des 1,5-fachen der zum Zeitpunkt des Betreuerwechsels zu vergütenden Fallpauschale zu vergüten. 2Dies gilt auch dann, wenn zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war und dieser die Betreuung allein fortführt.

(4) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach den §§ 4 und 5 geltend gemacht werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 866 m.W.v. 27. Juli 2019

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§ 6 Sonderfälle der Betreuung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1In den Fällen des § 1899 Abs. 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält der Betreuer eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3; für seine Aufwendungen kann er Vorschuss und Ersatz nach § 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinne von § 1835 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beanspruchen. 2Ist im Fall des § 1899 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art, sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4 in Verbindung mit § 5 sowie die Pauschale nach § 5a Absatz 1 zu bewilligen und im Fall des § 5 nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 866 m.W.v. 27. Juli 2019

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§ 7 Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 5a zu bewilligen. 2§ 1 Abs. 1 sowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung.

(2) 1§ 6 gilt entsprechend; der Verein kann im Fall von § 6 Satz 1 Vorschuss und Ersatz der Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1, 1a und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. 2§ 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz nach diesem Gesetz oder nach den §§ 1835 bis 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 866 m.W.v. 27. Juli 2019

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§ 8 Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer



(1) 1Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der zuständigen Behörde eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewilligt werden, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies rechtfertigen. 2Dies gilt nur, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist.

(2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Betreuungsbehörde Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist.

(3) Für den Behördenbetreuer selbst gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.

(4) § 2 ist nicht anwendbar.

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§ 9 Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung



1Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. 2Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

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§ 10 Mitteilung an die Betreuungsbehörde


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich mitzuteilen

1.
die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen aufgeschlüsselt nach Betreuten in stationären Einrichtungen und diesen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits sowie

2.
den von ihm für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag.

(2) 1Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31. März für den Schluss des vorangegangenen Kalenderjahrs. 2Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides statt versichert.

(3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Betreuungsgerichts verpflichtet, dem Betreuungsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 866 m.W.v. 27. Juli 2019

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Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 11 Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. 2Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.
mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und

2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.

(2) 1Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. 2Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.
mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und

2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.

(3) 1Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. 2Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. 3Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 866 m.W.v. 27. Juli 2019

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§ 12 Übergangsregelungen


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen, die vor dem 27. Juli 2019 erbracht wurden, ist dieses Gesetz bis zum Ende des angefangenen Betreuungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 866 m.W.v. 27. Juli 2019

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Anlage (zu § 4 Absatz 1) Vergütungstabellen


Anlage hat 1 frühere Fassung

Vergütungstabelle A

Nr.Dauer der
Betreuung
Nr.Gewöhnlicher
Aufenthaltsort
Nr.Vermögensstatusmonatliche
Pauschale
A1 In den ersten
drei Monaten
A1.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
A1.1.1mittellos194,00 €
A1.1.2nicht mittellos 200,00 €
A1.2 andere Wohnform A1.2.1mittellos208,00 €
A1.2.2nicht mittellos 298,00 €
A2 Im vierten bis
sechsten Monat
A2.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
A2.1.1mittellos129,00 €
A2.1.2nicht mittellos 158,00 €
A2.2 andere Wohnform A2.2.1mittellos170,00 €
A2.2.2nicht mittellos 208,00 €
A3 Im siebten bis
zwölften Monat
A3.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
A3.1.1mittellos124,00 €
A3.1.2nicht mittellos 140,00 €
A3.2 andere Wohnform A3.2.1mittellos151,00 €
A3.2.2nicht mittellos 192,00 €
A4 Im 13. bis
24. Monat
A4.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
A4.1.1mittellos87,00 €
A4.1.2nicht mittellos 91,00 €
A4.2 andere Wohnform A4.2.1mittellos122,00 €
A4.2.2nicht mittellos 158,00 €
A5 Ab dem 25. Monat A5.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
A5.1.1mittellos62,00 €
A5.1.2nicht mittellos 78,00 €
A5.2 andere Wohnform A5.2.1mittellos105,00 €
A5.2.2nicht mittellos 130,00 €


Vergütungstabelle B

Nr.Dauer der
Betreuung
Nr.Gewöhnlicher
Aufenthaltsort
Nr.Vermögensstatusmonatliche
Pauschale
B1 In den ersten
drei Monaten
B1.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
B1.1.1mittellos241,00 €
B1.1.2nicht mittellos 249,00 €
B1.2 andere Wohnform B1.2.1mittellos258,00 €
B1.2.2nicht mittellos 370,00 €
B2 Im vierten bis
sechsten Monat
B2.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
B2.1.1mittellos158,00 €
B2.1.2nicht mittellos 196,00 €
B2.2 andere Wohnform B2.2.1mittellos211,00 €
B2.2.2nicht mittellos 258,00 €
B3 Im siebten bis
zwölften Monat
B3.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
B3.1.1mittellos154,00 €
B3.1.2nicht mittellos 174,00 €
B3.2 andere Wohnform B3.2.1mittellos188,00 €
B3.2.2nicht mittellos 238,00 €
B4 Im 13. bis
24. Monat
B4.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
B4.1.1mittellos107,00 €
B4.1.2nicht mittellos 113,00 €
B4.2 andere Wohnform B4.2.1mittellos151,00 €
B4.2.2nicht mittellos 196,00 €
B5 Ab dem 25. Monat B5.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
B5.1.1mittellos78,00 €
B5.1.2nicht mittellos 96,00 €
B5.2 andere Wohnform B5.2.1mittellos130,00 €
B5.2.2nicht mittellos 161,00 €


Vergütungstabelle C

Nr.Dauer der
Betreuung
Nr.Gewöhnlicher
Aufenthaltsort
Nr.Vermögensstatusmonatliche
Pauschale
C1 In den ersten
drei Monaten
C1.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
C1.1.1mittellos317,00 €
C1.1.2nicht mittellos 327,00 €
C1.2 andere Wohnform C1.2.1mittellos339,00 €
C1.2.2nicht mittellos 486,00 €
C2 Im vierten bis
sechsten Monat
C2.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
C2.1.1mittellos208,00 €
C2.1.2nicht mittellos 257,00 €
C2.2 andere Wohnform C2.2.1mittellos277,00 €
C2.2.2nicht mittellos 339,00 €
C3 Im siebten bis
zwölften Monat
C3.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
C3.1.1mittellos202,00 €
C3.1.2nicht mittellos 229,00 €
C3.2 andere Wohnform C3.2.1mittellos246,00 €
C3.2.2nicht mittellos 312,00 €
C4 Im 13. bis
24. Monat
C4.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
C4.1.1mittellos141,00 €
C4.1.2nicht mittellos 149,00 €
C4.2 andere Wohnform C4.2.1mittellos198,00 €
C4.2.2nicht mittellos 257,00 €
C5 Ab dem 25. Monat C5.1 stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform
C5.1.1mittellos102,00 €
C5.1.2nicht mittellos 127,00 €
C5.2 andere Wohnform C5.2.1mittellos171,00 €
C5.2.2nicht mittellos 211,00 €



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 866 m.W.v. 27. Juli 2019



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