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§ 1 - Bundesreisekostengesetz (BRKG)

§ 1 Geltungsbereich



(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.

(2) Die Reisekostenvergütung umfasst

1.
die Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4),

2.
die Wegstreckenentschädigung (§ 5),

3.
das Tagegeld (§ 6),

4.
das Übernachtungsgeld (§ 7),

5.
die Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),

6.
die Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) sowie

7.
die Erstattung sonstiger Kosten (§ 10).



 

Zitierungen von § 1 BRKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BRKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
... die Angabe „, Lebenspartners" eingefügt. (9) In § 1 Abs. 2 der Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt ...