§ 12b (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 10 PfandBFEG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ... Fristablaufs nicht erfolgen kann." 9. Nach § 12a wird folgender neuer § 12b eingefügt: „§ 12b Zahlungsverjährung (1) Der Anspruch ... 9. Nach § 12a wird folgender neuer § 12b eingefügt: „§ 12b Zahlungsverjährung (1) Der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten Umlagebetrages ... folgende Absätze 7 bis 10 angefügt: „(7) Die §§ 5 bis 12b in der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung sind vorbehaltlich der Absätze 8 bis 10 ab ... die in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 genannten Umlagepflichtigen sind die §§ 5 bis 12b in der 26. März 2009 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden. (9) Auf ...
Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
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