§ 3 (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV ... des Verwaltungsaufwandes berücksichtigt, im Voraus festsetzen." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach ...
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV ... Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (1) § 3 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Artikel 1 5. FinDAGKostVÄndV ... im Voraus festsetzen." f) Absatz 6 wird aufgehoben. 3. In § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „nach § 2" durch die Angabe ...
Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4155
Artikel 1 14. FinDAGKostVÄndV ... 2013 (BGBl. I S. 3467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (1) § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. Das Wort „dies" wird durch die Wörter ...
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