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§ 4 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)

V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1504; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 4 FinDAGKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.08.2007Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
vom 24.08.2007 BGBl. I S. 2136

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