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§ 8 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)

V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1504; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 8 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 8 FinDAGKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 3a Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
vom 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
aktuell vorher 04.12.2012Artikel 3 Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
vom 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
aktuell vorher 31.10.2009Artikel 4 Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1506
aktuell vorher 26.03.2009Artikel 10 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607
aktuell vorher 25.12.2008Artikel 29 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
aktuell vorher 07.12.2007Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
vom 30.11.2007 BGBl. I S. 2769
aktuellvor 07.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 FinDAGKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FinDAGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDAGKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 23 FinDAG Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung (vom 30.12.2023)
... auf der Grundlage des § 16 Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung sowie die §§ 5, 6, 8 und 13 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... sowie die §§ 5 und 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie die §§ 9 bis 12b der Verordnung ... mit der Auflösung der Abwicklungsanstalt; 3. abweichend von § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 10 PfandBFEG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... Kreditinstitute mit Ausnahme der Wertpapierhandelsbanken, bei einer Bilanzsumme nach § 8 von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 3.500 Euro und bei Wohnungsunternehmen mit ... oder Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel maßgebend." 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 zu ermitteln. Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind die Verteilungsverhältnisse ... 6 werden folgende Absätze 7 bis 10 angefügt: „(7) Die §§ 5 bis 12b in der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung sind vorbehaltlich der Absätze 8 ... Für die in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 genannten Umlagepflichtigen sind die §§ 5 bis 12b in der 26. März 2009 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.  ... § 11a Abs. 3 für das Umlagejahr 2009 erfolgt nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung." 12. Die Anlage ...

Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Artikel 2a FinStabGEG Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... auf der Grundlage des § 16 Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung sowie die §§ 5, 6, 8 und 13 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach ...
Artikel 3 FinStabGEG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... § 8 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von ...
Artikel 3a FinStabGEG Weitere Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... §§ 5 bis 13 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 5 2. EGeldRLUG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5" durch die Wörter „Institute im Sinne des ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 29 JStG 2009 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... durch die Angabe „§ 2 Abs. 4, 5 oder 7 Satz 3" ersetzt. 3. § 8 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ... b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Die §§ 6, 7 und 8 in der ab dem 25. Dezember 2008 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2009 ...

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 30.11.2007 BGBl. I S. 2769
Artikel 1 7. FinDAGKostVÄndV
... durch die Angabe „§ 2 Abs. 4, 5 oder 7 Satz 2" ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:  ... folgender neuer Absatz 4 angefügt: „(4) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 in der ab dem 7. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr ...

Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 4 ZDUG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... 7 Satz 3" durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 oder 5" ersetzt. 4. § 8 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter ... § 13 wird folgender Absatz 11 angefügt: „(11) Die §§ 5 bis 8 in der ab dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung sind ab dem 31. Oktober 2009 anzuwenden. Für ...