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Änderung § 12a FinDAGKostV vom 26.03.2009

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§ 12a FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 12a FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a Fälligkeit und Verjährung der Umlageforderungen


(Text neue Fassung)

§ 12a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Umlageforderungen werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt; § 11 bleibt unberührt.

(2) Die Umlageforderungen verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Forderung fällig geworden ist. § 20 Abs. 2 bis 6 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.



 

 
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