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Änderung § 3 FinDAGKostV vom 30.06.2009

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§ 3 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung
§ 3 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die Ablehnung einer Amtshandlung, in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die Rücknahme oder den Widerruf einer Amtshandlung sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben. Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 50 Prozent der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr.

(3) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung wird, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat, eine Gebühr bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzenden Gebühr erhoben.

(4) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen

1. eine Gebührenentscheidung,

2. die Festsetzung von gesondert zu erstattenden Kosten nach § 15 oder § 17c des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,

3. die Festsetzung eines Umlagebetrages nach der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes oder der auf Grund des § 17d Abs. 3 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder

4. einen Beitragsbescheid nach § 8 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrages; Absatz 5 bleibt unberührt.

Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei.

(5) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 bis 3 mindestens 50 Euro.



 
(heute geltende Fassung)