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Änderung § 12 FinDAGKostV vom 01.01.2013

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§ 12 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 12 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Entstehung und Fälligkeit der Umlageforderung, Säumniszuschläge, Beitreibung


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Umlagejahres, für das die Umlagepflicht besteht.

(2) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(3) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Umlage- und Umlagevorauszahlungsbeträge nicht entrichtet, so erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 18 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Nicht fristgerecht entrichtete Umlage- und Umlagevorauszahlungsbeträge werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.



 
(heute geltende Fassung)