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Änderung § 1 FinDAGKostV vom 15.08.2013

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§ 1 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 104 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren


(Text alte Fassung)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt für Amtshandlungen im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren nach Maßgabe des § 14 und des § 17b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und den Bestimmungen dieses Abschnitts.

(Text neue Fassung)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren nach Maßgabe des § 14 und des § 17b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und den Bestimmungen dieses Abschnitts.