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Änderung § 4 FinDAGKostV vom 30.08.2007

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§ 4 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2007 geltenden Fassung
§ 4 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Gebührenermäßigung und -befreiung


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die nach Maßgabe der §§ 2 und 3 festzusetzende Gebühr kann im Einzelfall über die in den §§ 2 und 3 genannten Fälle hinaus ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht oder aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Dies gilt auch, soweit nach den §§ 2 und 3 Mindestgebühren vorgesehen sind.