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Synopse aller Änderungen der FinDAGKostV am 30.04.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. April 2011 durch Artikel 5 des 2. EGeldRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FinDAGKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ermittlung der Kosten für ein Umlagejahr; Trennung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen; Umlagefähige Kosten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat als Kosten im Sinne des § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes die Ausgaben eines Haushaltsjahres zu ermitteln. Dieses Haushaltsjahr ist Umlagejahr im Sinne dieser Verordnung. Zu den Kosten gehören auch die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die Zuführungen zu einer Investitionsrücklage nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Umlagefähige Kosten sind die Kosten, die nach Abzug der in § 16 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgeführten Einnahmen und nach Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre verbleiben. Zu den Einnahmen im Sinne des Satzes 4 gehören auch Entnahmen aus der Pensionsrücklage sowie aus einer Investitionsrücklage. Bußgelder bleiben unberücksichtigt.

(2) Die Kosten sind für die folgenden Aufsichtsbereiche, die jeweils nach den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen in die Zuständigkeit der Bundesanstalt fallen, getrennt zu ermitteln:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat als Kosten im Sinne des § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes die Ausgaben eines Haushaltsjahres zu ermitteln. 2 Dieses Haushaltsjahr ist Umlagejahr im Sinne dieser Verordnung. 3 Zu den Kosten gehören auch die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die Zuführungen zu einer Investitionsrücklage nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. 4 Umlagefähige Kosten sind die Kosten, die nach Abzug der in § 16 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgeführten Einnahmen und nach Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre verbleiben. 5 Zu den Einnahmen im Sinne des Satzes 4 gehören auch Entnahmen aus der Pensionsrücklage sowie aus einer Investitionsrücklage. 6 Bußgelder bleiben unberücksichtigt.

(2) 1 Die Kosten sind für die folgenden Aufsichtsbereiche, die jeweils nach den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen in die Zuständigkeit der Bundesanstalt fallen, getrennt zu ermitteln:

1. Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen,

2. Versicherungswesen und

3. Wertpapierhandel.

vorherige Änderung nächste Änderung

Innerhalb der Aufsichtsbereiche hat eine gesonderte Ermittlung nach Gruppen zu erfolgen, soweit die nachfolgenden Vorschriften dieses vorsehen.

(3) Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach Absatz 2 Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden können, sind jeweils gesondert zu erfassen. Sie sind auf die betroffenen Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufsichtsbereichen unmittelbar zuzurechnen sind. Die so ermittelten Kostenanteile sind jeweils den Kosten hinzuzurechnen, die auf die Aufsichtsbereiche unmittelbar entfallen.

(4) Die übrigen Kosten, die weder einem Aufsichtsbereich nach Absatz 2 Satz 1 unmittelbar noch nach Absatz 3 zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen. Sie sind auf alle Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufsichtsbereichen nach Durchführung der in Absatz 3 vorgegebenen Verteilung zuzurechnen sind.

(5) Die Einnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sind von den Kosten des Aufsichtsbereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar zuzurechnen sind. Einnahmen, die zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zugerechnet werden können, sind entsprechend dem Verhältnis der Kosten, die den Aufsichtsbereichen unmittelbar zuzurechnen sind, abzuziehen. Einnahmen, die keinem Aufsichtsbereich unmittelbar zugerechnet werden können, sind vor Verteilung der Gemeinkosten nach Absatz 4 von diesen abzuziehen.

(6) Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten für das Umlagejahr nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sind die zu berücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse den Aufsichtsbereichen zuzuordnen. Den Kosten der Aufsichtsbereiche sind die Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge jeweils entsprechend ihrer Zuordnung nach Satz 1 hinzuzurechnen; Überschüsse sind jeweils entsprechend ihrer Zuordnung nach Satz 1 von diesen Kosten abzuziehen. Stichtag für die Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge und Überschüsse ist der 30. Juni des Jahres, das dem Umlagejahr folgt, für das die Kosten ermittelt wurden. Nach diesem Stichtag anfallende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse werden als Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse bei der Festsetzung der Umlagebeträge in den nächstfolgenden Jahren berücksichtigt.

(7) Innerhalb des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen:

1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringen, sowie Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und die nach § 27 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen, wobei

a) Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben und gleichzeitig Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Kreditinstitute, und

b) Finanzdienstleistungsinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die gleichzeitig Finanzdienstleistungen und Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Finanzdienstleistungsinstitute

im
Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten,



2 Innerhalb der Aufsichtsbereiche hat eine gesonderte Ermittlung nach Gruppen zu erfolgen, soweit die nachfolgenden Vorschriften dieses vorsehen.

(3) 1 Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach Absatz 2 Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden können, sind jeweils gesondert zu erfassen. 2 Sie sind auf die betroffenen Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufsichtsbereichen unmittelbar zuzurechnen sind. 3 Die so ermittelten Kostenanteile sind jeweils den Kosten hinzuzurechnen, die auf die Aufsichtsbereiche unmittelbar entfallen.

(4) 1 Die übrigen Kosten, die weder einem Aufsichtsbereich nach Absatz 2 Satz 1 unmittelbar noch nach Absatz 3 zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen. 2 Sie sind auf alle Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufsichtsbereichen nach Durchführung der in Absatz 3 vorgegebenen Verteilung zuzurechnen sind.

(5) 1 Die Einnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sind von den Kosten des Aufsichtsbereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar zuzurechnen sind. 2 Einnahmen, die zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zugerechnet werden können, sind entsprechend dem Verhältnis der Kosten, die den Aufsichtsbereichen unmittelbar zuzurechnen sind, abzuziehen. 3 Einnahmen, die keinem Aufsichtsbereich unmittelbar zugerechnet werden können, sind vor Verteilung der Gemeinkosten nach Absatz 4 von diesen abzuziehen.

(6) 1 Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten für das Umlagejahr nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sind die zu berücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse den Aufsichtsbereichen zuzuordnen. 2 Den Kosten der Aufsichtsbereiche sind die Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge jeweils entsprechend ihrer Zuordnung nach Satz 1 hinzuzurechnen; Überschüsse sind jeweils entsprechend ihrer Zuordnung nach Satz 1 von diesen Kosten abzuziehen. 3 Stichtag für die Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge und Überschüsse ist der 30. Juni des Jahres, das dem Umlagejahr folgt, für das die Kosten ermittelt wurden. 4 Nach diesem Stichtag anfallende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse werden als Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse bei der Festsetzung der Umlagebeträge in den nächstfolgenden Jahren berücksichtigt.

(7) 1 Innerhalb des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen:

1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringen, sowie Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und die nach § 27 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen, wobei

a) Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Kreditinstitute, und

b) Finanzdienstleistungsinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten,

2. Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes sowie die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,

3. Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften,

4. Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften.

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Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die einer Gruppe nach Satz 1 nicht unmittelbar zugeordnet werden können, sind gesondert zu erfassen. Sie sind auf die Gruppen entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Gruppen unmittelbar zuzurechnen sind. Im Übrigen sind Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6 entsprechend anzuwenden.



2 Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die einer Gruppe nach Satz 1 nicht unmittelbar zugeordnet werden können, sind gesondert zu erfassen. 3 Sie sind auf die Gruppen entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Gruppen unmittelbar zuzurechnen sind. 4 Im Übrigen sind Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

§ 6 Umlagebetrag, Verteilungsschlüssel


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(1) Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird. Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufsichtsbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufsichtsbereichs zugeordnet sein.

(2) Die umlagefähigen Kosten sind zu tragen



(1) 1 Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird. 2 Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufsichtsbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufsichtsbereichs zugeordnet sein.

(2) 1 Die umlagefähigen Kosten sind zu tragen

1. für den Aufsichtsbereich Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen durch die in § 5 Abs. 7 genannten Gruppen,

2. für den Aufsichtsbereich Versicherungswesen von der Gesamtheit der inländischen Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sowie der inländischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, welche ihren Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben,

3. für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel durch folgende Gruppen:

a) zu 76 Prozent durch Kreditinstitute und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, sofern diese Kreditinstitute oder Unternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen; dies gilt nicht für an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassene Wertpapierhandelsbanken,

b) zu 5 Prozent durch Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sofern sie nicht unter Buchstabe a fallen,

c) zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, sofern diese Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen oder sofern auf sie § 2 Abs. 3 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist und sie nicht unter Buchstabe a oder b fallen,

d) zu 10 Prozent durch Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind.

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Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 sind die zu berücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse abweichend von § 5 Abs. 6 erst nach der quotalen Aufteilung der Kosten nach Satz 1 gruppenbezogen zu berücksichtigen.

(3) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in den Gruppen nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute) mindestens:



2 Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 sind die zu berücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse abweichend von § 5 Abs. 6 erst nach der quotalen Aufteilung der Kosten nach Satz 1 gruppenbezogen zu berücksichtigen.

(3) 1 Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in den Gruppen nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute) mindestens:

1. 4.000 Euro für Kreditinstitute mit Ausnahme der Wertpapierhandelsbanken, bei einer Bilanzsumme nach § 8 von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 3.500 Euro und bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 2.500 Euro,

2. 3.500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2, 3 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b oder 4 des Kreditwesengesetzes, für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln, und für Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 des Kreditwesengesetzes,

3. 2.500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2, 3 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes,

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4. 1.300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 und 7 des Kreditwesengesetzes und für Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,



4. 1.300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 und 7 des Kreditwesengesetzes und für Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

5. 1.300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes;

6. soweit die Bilanzsumme eines Unternehmens in den Fällen der Nummern 2 bis 4 den Betrag von 100.000 Euro unterschreitet, reduziert sich der Mindestbetrag nach den Nummern 2 bis 4 für dieses Unternehmen um die Hälfte.

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Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in der Gruppe Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften mindestens 7.500 Euro. Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in der Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften mindestens 1.300 Euro. Der von jedem Umlagepflichtigen der Aufsichtsbereiche Versicherungswesen und Wertpapierhandel zu entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro.



2 Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in der Gruppe Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften mindestens 7.500 Euro. 3 Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in der Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften mindestens 1.300 Euro. 4 Der von jedem Umlagepflichtigen der Aufsichtsbereiche Versicherungswesen und Wertpapierhandel zu entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro.

(4) Die Mindestbeträge nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 erhöhen sich

- ab einer Bilanzsumme von 750.000 Euro auf 4.500 Euro,

- ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf 5.150 Euro,

- ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf 5.800 Euro,

- ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf 8.500 Euro,

- ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf 10.500 Euro,

- ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf 14.500 Euro,

- ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf 19.500 Euro,

- ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro auf 27.000 Euro,

- ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf 36.000 Euro,

- ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf 44.000 Euro,

- ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf 54.000 Euro,

- ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf 100.000 Euro.



§ 7 Umlagepflicht


(1) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen ist, wer den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Gruppen angehört.

(2) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach Absatz 1 sind

1. vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a, 4 bis 6 und 7 bis 9 des Kreditwesengesetzes nicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,

2. vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 5b bis 18 und Abs. 10 des Kreditwesengesetzes nicht als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,

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3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Abs. 4 oder 5 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat.

(3) Die Umlagepflicht nach Absatz 1 besteht mit Erteilung der Erlaubnis. Sie endet in dem Jahr der Rückgabe, des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis. Wer im Laufe eines Umlagejahres seine bisherige Geschäftstätigkeit einstellt und von der Bundesanstalt eine Erlaubnis zum Betreiben eines anderen Geschäfts erhält, wird nach Maßgabe der Regelungen zur Umlage herangezogen, die für das Geschäft gelten, auf das sich die zuletzt erteilte Erlaubnis bezieht.



3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat.

(3) 1 Die Umlagepflicht nach Absatz 1 besteht mit Erteilung der Erlaubnis. 2 Sie endet in dem Jahr der Rückgabe, des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis. 3 Wer im Laufe eines Umlagejahres seine bisherige Geschäftstätigkeit einstellt und von der Bundesanstalt eine Erlaubnis zum Betreiben eines anderen Geschäfts erhält, wird nach Maßgabe der Regelungen zur Umlage herangezogen, die für das Geschäft gelten, auf das sich die zuletzt erteilte Erlaubnis bezieht.

(4) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Versicherungswesen ist, wer die umlagefähigen Kosten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen hat.

(5) Für die Umlagepflicht nach Absatz 4 gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.

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(6) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel sind die Institute und Unternehmen, die den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Gruppen zuzuordnen sind. Die Umlagepflicht nach Satz 1 erstreckt sich auf die Umlagejahre, in denen ein Umlagepflichtiger die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Für die Zuordnung zu einer Gruppe nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c ist maßgeblich, welcher Gruppe der Umlagepflichtige am letzten Tag des Umlagejahres angehört. Gehört er zu diesem Zeitpunkt keiner Gruppe mehr an, ist die jeweils zuletzt bestehende Erlaubnis oder Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel maßgebend.



(6) 1 Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel sind die Institute und Unternehmen, die den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Gruppen zuzuordnen sind. 2 Die Umlagepflicht nach Satz 1 erstreckt sich auf die Umlagejahre, in denen ein Umlagepflichtiger die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. 3 Für die Zuordnung zu einer Gruppe nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c ist maßgeblich, welcher Gruppe der Umlagepflichtige am letzten Tag des Umlagejahres angehört. 4 Gehört er zu diesem Zeitpunkt keiner Gruppe mehr an, ist die jeweils zuletzt bestehende Erlaubnis oder Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel maßgebend.

§ 13 Übergangsregelungen, Anwendungsbestimmungen


(1) Auf die Umlageerhebung für den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Dezember 2002 (Rumpfumlagejahr 2002) sowie das Umlagejahr 2003 sind die Bestimmungen des Abschnittes 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

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1. Für das Rumpfumlagejahr 2002 haben die am 1. Mai 2002 Umlagepflichtigen Vorauszahlungen in folgender Höhe an die Bundesanstalt zu leisten:



1. 1 Für das Rumpfumlagejahr 2002 haben die am 1. Mai 2002 Umlagepflichtigen Vorauszahlungen in folgender Höhe an die Bundesanstalt zu leisten:

a) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 in 1,25facher Höhe des vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach den Bestimmungen der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3911) für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebetrages,

b) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 in 1,2facher Höhe des vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen nach § 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebetrages,

c) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 in 1,25facher Höhe des vom Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel nach den Bestimmungen der Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. April 2001 (BGBl. I S. 611) für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebetrages.

vorherige Änderung nächste Änderung

Für im Umlagejahr 1999 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Umlagepflichtige, mit denen nach dem 1. Januar 1999 ein anderer im Umlagejahr 1999 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Umlagepflichtiger verschmolzen wurden oder die solche Umlagepflichtigen übernommen haben, ist Satz 1 Buchstabe a bis c anzuwenden, wobei diese zusätzlich die für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebeträge der mit ihnen verschmolzenen oder von ihnen übernommenen Umlagepflichtigen zu tragen haben. Bei Umlagepflichtigen, die für das Umlagejahr 1999 nach den Bestimmungen im Sinne des Satzes 1 nicht umlagepflichtig waren und die ihre aufsichtspflichtigen Tätigkeiten bis zum 30. April 2002 aufgenommen haben, setzt die Bundesanstalt die Vorauszahlungen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des bekannten und voraussichtlichen Geschäftsumfangs fest, wobei jedoch ein Höchstbetrag von 30.000 Euro nicht überschritten werden darf; dies gilt entsprechend, sofern sich die Gruppenzuordnung in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 gegenüber der Zuordnung für das Umlagejahr 1999 geändert hat. Soweit nach Satz 1, 2 oder 3 Umlagepflichtige ihre aufsichtspflichtige Tätigkeit bis zum 30. April 2002 einstellen, sind keine Vorauszahlungen zu entrichten, sofern die Einstellung der aufsichtspflichtigen Tätigkeit der Bundesanstalt spätestens bis zum 15. Juni 2002 schriftlich mitgeteilt wird; bis zum 30. April 2002 nach den Bestimmungen im Sinne des Satzes 1 bestehende Umlagepflichten bleiben unberührt.



2 Für im Umlagejahr 1999 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Umlagepflichtige, mit denen nach dem 1. Januar 1999 ein anderer im Umlagejahr 1999 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Umlagepflichtiger verschmolzen wurden oder die solche Umlagepflichtigen übernommen haben, ist Satz 1 Buchstabe a bis c anzuwenden, wobei diese zusätzlich die für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebeträge der mit ihnen verschmolzenen oder von ihnen übernommenen Umlagepflichtigen zu tragen haben. 3 Bei Umlagepflichtigen, die für das Umlagejahr 1999 nach den Bestimmungen im Sinne des Satzes 1 nicht umlagepflichtig waren und die ihre aufsichtspflichtigen Tätigkeiten bis zum 30. April 2002 aufgenommen haben, setzt die Bundesanstalt die Vorauszahlungen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des bekannten und voraussichtlichen Geschäftsumfangs fest, wobei jedoch ein Höchstbetrag von 30.000 Euro nicht überschritten werden darf; dies gilt entsprechend, sofern sich die Gruppenzuordnung in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 gegenüber der Zuordnung für das Umlagejahr 1999 geändert hat. 4 Soweit nach Satz 1, 2 oder 3 Umlagepflichtige ihre aufsichtspflichtige Tätigkeit bis zum 30. April 2002 einstellen, sind keine Vorauszahlungen zu entrichten, sofern die Einstellung der aufsichtspflichtigen Tätigkeit der Bundesanstalt spätestens bis zum 15. Juni 2002 schriftlich mitgeteilt wird; bis zum 30. April 2002 nach den Bestimmungen im Sinne des Satzes 1 bestehende Umlagepflichten bleiben unberührt.

2. Die Vorauszahlungen nach Nummer 1 sind bis zum 15. August 2002 auf ein den Umlagepflichtigen von der Bundesanstalt bekannt zu machendes Konto zu leisten.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Für das Umlagejahr 2003 sind von den am 1. Mai 2002 Umlagepflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 176,3 Prozent der für das Rumpfumlagejahr 2002 festgesetzten Vorauszahlungsbeträge in gleichen Raten jeweils zu den Terminen 15. Januar und 15. Juli 2003 an die Bundesanstalt zu leisten. Umlagepflichtige nach Satz 1, die ihre aufsichtspflichtige Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2002 einstellen, haben keine Vorauszahlungen nach Satz 1 zu entrichten, sofern die Einstellung der aufsichtspflichtigen Tätigkeit der Bundesanstalt spätestens bis zum 15. Januar 2003 schriftlich mitgeteilt wird.

(2) Die Bestimmungen des § 5 Satz 2 in der ab dem 9. Juli 2003 geltenden Fassung und des § 6 in der ab dem 24. Dezember 2003 geltenden Fassung finden für die Umlagejahre 2003 bis 2007 Anwendung. Die nach Maßgabe des Absatzes 1 geleisteten Vorauszahlungen werden angerechnet. Für die Abrechnung des Rumpfumlagejahres 2002 sind die §§ 5 und 6 in der vor dem 9. Juli 2003 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Die Höhe der Vorauszahlungen für das Umlagejahr 2004 ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Zahlungsausfälle so festzusetzen, dass eine den Ausgabenansätzen des Haushalts 2004 abzüglich der Einnahmesätze des Haushalts 2004 entsprechende Liquidität bereitgestellt wird. Die Summe der Vorauszahlungen ist auf die Aufsichtsbereiche so aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung der aufsichtsbereichbezogenen zu erwartenden Zahlungsausfälle die Verhältnisse der Umlageabrechnung 2002 erhalten bleiben. Vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Unternehmen, die für das Umlagejahr 2002 umlagepflichtig waren und am 1. Januar 2004 noch unter der Aufsicht stehen. Für die Verteilung innerhalb der Aufsichtsbereiche Versicherungswesen und Wertpapierwesen auf die Unternehmen sind die Verhältnisse der Umlageabrechnung 2002 zugrunde zu legen. Die Vorauszahlung der Umlage für das Haushaltsjahr 2004 für den Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen wird abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 nach Maßgabe der Regelungen des § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 8 Abs. 1 in der für das Umlagejahr 2004 geltenden Fassung berechnet; dabei wird für die Festsetzung der Vorauszahlung die zur Berechnung der Umlageabrechnung 2002 festgestellte Bilanzsumme zugrunde gelegt.

(4) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 in der ab dem 7. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2007 Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des Abschnitts 2 in der ab dem 7. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2008 Anwendung.



3. 1 Für das Umlagejahr 2003 sind von den am 1. Mai 2002 Umlagepflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 176,3 Prozent der für das Rumpfumlagejahr 2002 festgesetzten Vorauszahlungsbeträge in gleichen Raten jeweils zu den Terminen 15. Januar und 15. Juli 2003 an die Bundesanstalt zu leisten. 2 Umlagepflichtige nach Satz 1, die ihre aufsichtspflichtige Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2002 einstellen, haben keine Vorauszahlungen nach Satz 1 zu entrichten, sofern die Einstellung der aufsichtspflichtigen Tätigkeit der Bundesanstalt spätestens bis zum 15. Januar 2003 schriftlich mitgeteilt wird.

(2) 1 Die Bestimmungen des § 5 Satz 2 in der ab dem 9. Juli 2003 geltenden Fassung und des § 6 in der ab dem 24. Dezember 2003 geltenden Fassung finden für die Umlagejahre 2003 bis 2007 Anwendung. 2 Die nach Maßgabe des Absatzes 1 geleisteten Vorauszahlungen werden angerechnet. 3 Für die Abrechnung des Rumpfumlagejahres 2002 sind die §§ 5 und 6 in der vor dem 9. Juli 2003 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) 1 Die Höhe der Vorauszahlungen für das Umlagejahr 2004 ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Zahlungsausfälle so festzusetzen, dass eine den Ausgabenansätzen des Haushalts 2004 abzüglich der Einnahmesätze des Haushalts 2004 entsprechende Liquidität bereitgestellt wird. 2 Die Summe der Vorauszahlungen ist auf die Aufsichtsbereiche so aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung der aufsichtsbereichbezogenen zu erwartenden Zahlungsausfälle die Verhältnisse der Umlageabrechnung 2002 erhalten bleiben. 3 Vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Unternehmen, die für das Umlagejahr 2002 umlagepflichtig waren und am 1. Januar 2004 noch unter der Aufsicht stehen. 4 Für die Verteilung innerhalb der Aufsichtsbereiche Versicherungswesen und Wertpapierwesen auf die Unternehmen sind die Verhältnisse der Umlageabrechnung 2002 zugrunde zu legen. 5 Die Vorauszahlung der Umlage für das Haushaltsjahr 2004 für den Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen wird abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 nach Maßgabe der Regelungen des § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 8 Abs. 1 in der für das Umlagejahr 2004 geltenden Fassung berechnet; dabei wird für die Festsetzung der Vorauszahlung die zur Berechnung der Umlageabrechnung 2002 festgestellte Bilanzsumme zugrunde gelegt.

(4) 1 § 6 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 in der ab dem 7. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2007 Anwendung. 2 Die übrigen Bestimmungen des Abschnitts 2 in der ab dem 7. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2008 Anwendung.

(5) Die §§ 5 und 6 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2008 Anwendung.

(6) Die §§ 6, 7 und 8 in der ab dem 25. Dezember 2008 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2009 Anwendung.

(7) Die §§ 5 bis 12b in der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung sind vorbehaltlich der Absätze 8 bis 10 ab dem 26. März 2009 anzuwenden.

(8) Für die in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 genannten Umlagepflichtigen sind die §§ 5 bis 12b in der 26. März 2009 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.

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(9) Auf Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse, die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind, findet § 6 Abs. 1 Satz 6 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung Anwendung. Sofern diese Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge oder Überschüsse nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 6 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt wurden oder werden, gilt § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.



(9) 1 Auf Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse, die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind, findet § 6 Abs. 1 Satz 6 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung Anwendung. 2 Sofern diese Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge oder Überschüsse nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 6 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt wurden oder werden, gilt § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.

(10) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten nach § 11a Abs. 3 für das Umlagejahr 2009 erfolgt nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(11) Die §§ 5 bis 8 in der ab dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung sind ab dem 31. Oktober 2009 anzuwenden. Für Unternehmen, auf die § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden ist, gelten für den Zeitraum vom 31. Oktober 2009 bis zum 30. April 2011 die auf Zahlungsinstitute anzuwendenden Vorschriften zur Umlageerhebung entsprechend.



(11) 1 Die §§ 5 bis 8 in der ab dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung sind ab dem 31. Oktober 2009 anzuwenden. 2 Für Unternehmen, auf die § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden ist, gelten für den Zeitraum vom 31. Oktober 2009 bis zum 30. April 2011 die auf Zahlungsinstitute anzuwendenden Vorschriften zur Umlageerhebung entsprechend.

(12) § 6 Absatz 3 in der ab dem 25. November 2010 geltenden Fassung ist erstmals auf das Umlagejahr 2010 anzuwenden.

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(12) Die §§ 5 bis 7 in der ab dem 30. April 2011 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2011 mit folgender Maßgabe anzuwenden: Die Umlageerhebung für E-Geld-Institute, die am 30. April 2011 eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes für das E-Geld-Geschäft haben, erfolgt auch für den Zeitraum bis zum 30. April 2011 nach den Regelungen, die für Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gelten.