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Synopse aller Änderungen der BAföG-TeilerlaßV am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 72 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BAföG-TeilerlaßV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BAföG-TeilerlaßV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
BAföG-TeilerlaßV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 72 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Auskunftspflichten


(Text alte Fassung)

(1) Die Prüfungsstellen haben alle Prüfungsabsolventen auf die Möglichkeit eines leistungsabhängigen Teilerlasses von Ausbildungsförderungsdarlehen hinzuweisen und darauf hinzuwirken, daß die Geförderten eine schriftliche Erklärung abgeben, mit der sie die zur Vorbereitung der Entscheidung über den Darlehensteilerlaß notwendigen Angaben machen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Prüfungsstellen haben alle Prüfungsabsolventen auf die Möglichkeit eines leistungsabhängigen Teilerlasses von Ausbildungsförderungsdarlehen hinzuweisen und darauf hinzuwirken, daß die Geförderten eine schriftliche oder elektronische Erklärung abgeben, mit der sie die zur Vorbereitung der Entscheidung über den Darlehensteilerlaß notwendigen Angaben machen.

(2) In den in § 18b Abs. 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes genannten Fällen sind die Prüfungsteilnehmer, die nach dem 31. Dezember 1983 Ausbildungsförderung erhalten haben, verpflichtet, der zuständigen Prüfungsstelle bei der Anmeldung zur Abschlußprüfung hiervon Kenntnis zu geben. Als Nachweis ist dieser Erklärung ein Bewilligungsbescheid oder eine entsprechende Bescheinigung des Amtes für Ausbildungsförderung beizufügen, das zuletzt mit einer Entscheidung über die Förderung befaßt war.

(3) Die Prüfungsstellen haben in den in § 18b Abs. 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes genannten Fällen alle Prüfungsteilnehmer im Zusammenhang mit der Meldung zur Abschlußprüfung zu befragen, ob sie nach dem 31. Dezember 1983 Ausbildungsförderung als Darlehen für den Ausbildungsabschnitt, der durch die Prüfung abgeschlossen wird, erhalten haben und auf die Folgen einer Verletzung der Mitteilungspflicht nach Absatz 4 hinzuweisen.

(4) Kommt ein Prüfungsteilnehmer seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 nicht nach, so ist er auf Dauer von einer ihm günstigen Berücksichtigung als Geförderter ausgeschlossen.