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§ 25 - Seefischerei-Bußgeldverordnung (SeefBgV k.a.Abk.)
V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1355; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 196
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 793-12-5 Fischerei
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Geltung ab 24.06.1998; FNA: 793-12-5 Fischerei
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§ 25 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 der Kommission vom 10. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 10) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Kapitän entgegen Artikel 2 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet eine Fischereitätigkeit ausübt oder
- 2.
- als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 1 eine Fangreise beginnt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 8 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2.
- als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Fischereiüberwachungszentrum nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 3.
- als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 2 ohne Durchfahrt durch ein dort genanntes Kontrollgebiet die EU-Gewässer verlässt,
- 4.
- als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 5.
- als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 4 das Kontrollgebiet verlässt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung V. v. 10. November 2017 BGBl. I S. 3770 m.W.v. 25. November 2017
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Frühere Fassungen von § 25 Seefischerei-Bußgeldverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.11.2017 | Artikel 1 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 10.11.2017 BGBl. I S. 3770 |
aktuell vorher | 11.03.2016 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung und der Seefischereiverordnung vom 02.03.2016 BGBl. I S. 371 |
aktuell vorher | 14.11.2014 | Artikel 1 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 03.11.2014 BGBl. I S. 1703 |
aktuell | vor 14.11.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 Seefischerei-Bußgeldverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 SeefBgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeefBgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1703
Artikel 1 21. SeefBgVÄndV
... Dauer übermittelt." 6. Nach § 24d werden folgende §§ 24e und 24f eingefügt: „§ 24e Durchsetzung bestimmter Vorschriften der ... nicht rechtzeitig dessen Validierung beantragt." 7. Die bisherigen §§ 24e und 24f werden die §§ 24g und 24h. 8. § 24h Absatz 1 wird wie folgt ...
Erste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung und der Seefischereiverordnung
V. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 371
Artikel 1 1. SeefBgVuSeefiVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... Nummern 5 bis 14. 12. Die bisherigen §§ 24a bis 24h werden die §§ 25 bis 32. 13. In dem neuen § 25 werden die Wörter „die Verordnung (EG) ...
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
Artikel 1 22. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... 3. Der bisherige § 20 wird § 18. 4. Die bisherigen §§ 22 bis 25 werden die §§ 19 bis 22. 5. Die bisherigen §§ 27 bis 33 werden die ... 19 bis 22. 5. Die bisherigen §§ 27 bis 33 werden die §§ 23 bis 29. 6. Der neue § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) ...
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