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§ 36 - Seefischerei-Bußgeldverordnung (SeefBgV k.a.Abk.)
V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1355; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 196
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 793-12-5 Fischerei
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Geltung ab 24.06.1998; FNA: 793-12-5 Fischerei
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§ 36 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2336
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 gezielte Fischerei auf Tiefseearten betreibt,
- 2.
- ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Fischereitätigkeit betreibt,
- 3.
- als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 die Fischerei nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
- 4.
- entgegen Artikel 9 Absatz 9 Fischerei mit Grundfanggeräten betreibt oder
- 5.
- entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine dort genannte Menge anlandet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2336 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 12 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen Artikel 12 Satz 2 eine zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
- 3.
- entgegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a einen Eintrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung V. v. 7. Februar 2018 BGBl. I S. 196 m.W.v. 16. Februar 2018
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Frühere Fassungen von § 36 Seefischerei-Bußgeldverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.02.2018 | Artikel 1 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 07.02.2018 BGBl. I S. 196 |
aktuell vorher | 25.11.2017 | Artikel 1 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 10.11.2017 BGBl. I S. 3770 |
aktuell | vor 25.11.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 Seefischerei-Bußgeldverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 SeefBgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeefBgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-BußgeldverordnungV. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 196
Artikel 1 23. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... 1. § 34 wird aufgehoben. 2. Die bisherigen §§ 35 bis 41 werden die §§ 34 bis 40. 3. Nach dem neuen § 40 wird folgender ... 34 wird aufgehoben. 2. Die bisherigen §§ 35 bis 41 werden die §§ 34 bis 40. 3. Nach dem neuen § 40 wird folgender § 41 eingefügt: ...
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
Artikel 1 22. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... Nummern 16 bis 18 werden die Nummern 17 bis 19. 7. Die bisherigen §§ 36 und 37 werden die §§ 30 und 31. 8. Nach dem neuen § 31 werden folgende ... die §§ 30 und 31. 8. Nach dem neuen § 31 werden folgende §§ 32 bis 41 eingefügt: „§ 32 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der ...
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