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§ 36 - Seefischerei-Bußgeldverordnung (SeefBgV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1355; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 196
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 793-12-5 Fischerei
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§ 36 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2336



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 gezielte Fischerei auf Tiefseearten betreibt,

2.
ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Fischereitätigkeit betreibt,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 die Fischerei nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

4.
entgegen Artikel 9 Absatz 9 Fischerei mit Grundfanggeräten betreibt oder

5.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine dort genannte Menge anlandet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2336 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 12 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen Artikel 12 Satz 2 eine zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder

3.
entgegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a einen Eintrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.



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Frühere Fassungen von § 36 Seefischerei-Bußgeldverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.02.2018Artikel 1 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 07.02.2018 BGBl. I S. 196
aktuell vorher 25.11.2017Artikel 1 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
aktuellvor 25.11.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 Seefischerei-Bußgeldverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 SeefBgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeefBgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 196
Artikel 1 23. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
...  1. § 34 wird aufgehoben. 2. Die bisherigen §§ 35 bis 41 werden die §§ 34 bis 40. 3. Nach dem neuen § 40 wird folgender ... 34 wird aufgehoben. 2. Die bisherigen §§ 35 bis 41 werden die §§ 34 bis 40. 3. Nach dem neuen § 40 wird folgender § 41 eingefügt:  ...

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
Artikel 1 22. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... Nummern 16 bis 18 werden die Nummern 17 bis 19. 7. Die bisherigen §§ 36 und 37 werden die §§ 30 und 31. 8. Nach dem neuen § 31 werden folgende ... die §§ 30 und 31. 8. Nach dem neuen § 31 werden folgende §§ 32 bis 41 eingefügt: „§ 32 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der ...