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§ 41 - Seefischerei-Bußgeldverordnung (SeefBgV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1355; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 196
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 793-12-5 Fischerei
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§ 41 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1970



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1970 des Rates vom 27. Oktober 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder 2 mehr als eine dort genannte Anzahl Exemplare Dorsch behält oder

2.
entgegen Unterabsatz 1 der Fußnote (x) zu der Tabelle „Dorsch Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32 (COD/3DX32)" oder Unterabsatz 1 der Fußnote (x) zu der Tabelle „Dorsch Unterdivisionen 22-24 (COD/3BC+24)" des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/1970 Fischerei betreibt.





 

Frühere Fassungen von § 41 Seefischerei-Bußgeldverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.02.2018Artikel 1 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 07.02.2018 BGBl. I S. 196

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 Seefischerei-Bußgeldverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 SeefBgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeefBgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 196
Artikel 1 23. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
...  1. § 34 wird aufgehoben. 2. Die bisherigen §§ 35 bis 41 werden die §§ 34 bis 40. 3. Nach dem neuen § 40 wird folgender § 41 ... 35 bis 41 werden die §§ 34 bis 40. 3. Nach dem neuen § 40 wird folgender § 41 eingefügt: „§ 41 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung ...