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Änderung § 17 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 18 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005


(Text neue Fassung)

§ 17 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005


(Textabschnitt unverändert)

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine dort genannte Art befischt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine dort genannte Ressource an Bord behält oder anlandet,

3. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 oder entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3 einen dort genannten Fang nicht anlandet,

4. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 ein dort genanntes Netz verwendet,

5. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 1 einen Ertrag einer Fangreise anlandet,

6. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung verwendet,

7. als Kapitän entgegen Artikel 6 oder Artikel 8 Absatz 1 ein dort genanntes Netz oder Netzteil verwendet,

8. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein dort genanntes Netz länger als 48 Stunden stellt,

9. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt,

10. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Meerestiere nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

11. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

12. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 3 ein anderes Fanggerät an Bord mitführt,

13. als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1b ein dort genanntes Meerestier an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

14. als Kapitän entgegen Artikel 15a eine dort genannte Art nicht oder nicht vollständig an Bord nimmt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anlandet,

15. als Kapitän entgegen Artikel 16 ein dort genanntes Gebiet mit einem aktiven Fanggerät befischt,

16. als Kapitän entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Lachs oder eine Meerforelle an Bord behält,

17. als Kapitän entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 4 eine dort genannte Art befischt,

18. als Kapitän entgegen Artikel 18 oder Artikel 18a Absatz 1 eine dort genannte Fischart an Bord behält,

19. als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 1 einen dort genannten Fang anlandet,

20. als Kapitän ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 20 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

21. als Kapitän entgegen Artikel 22 in dem dort genannten Gebiet mit einem Schleppnetz fischt,

22. entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine dort genannte Ressource fischt oder

23. entgegen Artikel 23 Absatz 2 eine dort genannte Ressource verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet.



(heute geltende Fassung)