Änderung § 26 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017

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§ 30 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung
§ 26 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770

(Text alte Fassung)

§ 30 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 640/2010


(Text neue Fassung)

§ 26 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 640/2010


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte Handlung vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 640/2010, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Fangdokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt oder

2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein Fangdokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder nicht oder nicht rechtzeitig dessen Validierung beantragt.






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