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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.10.2008 aufgehoben

§ 9 - Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV k.a.Abk.)

V. v. 12.11.1934 RGBl. I S. 1137; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Geltung ab 01.01.1964 bis 30.10.2008; FNA: 9232-4 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 9



(1) Internationale Führerscheine müssen nach Muster 6a und 7 in deutscher Sprache mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt werden.

(2) Beim internationalen Führerschein nach Muster 7 (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926) entsprechen der Fahrerlaubnis

1.
der Klasse A (unbeschränkt) die Klasse C,

2.
der Klasse B die Klasse A,

3.
der Klasse C die Klasse B.

Außerdem wird erteilt

1.
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) die Klasse C beschränkt auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg,

2.
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A 1 der Classe C beschränkt auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW,

3.
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C 1 die Klasse B beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg,

4.
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse,

5.
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D 1 die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Plätzen außer dem Führersitz.

(3) Beim internationalen Führerschein nach Muster 6a (Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968) entsprechen, soweit die Klassen nicht übereinstimmen, der Fahrerlaubnis

1.
der Klasse A (beschränkt) die Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg,

2.
der Klasse A1 die Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW,

3.
der Klasse C1 die Klasse C beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg,

4.
der Klasse D1 die Kasse D beschränkt auf Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz.

Bei den Klassen C1E und D1E ist die zulässige Gesamtmasse des Zuges auf 12.000 kg zu beschränken und bei der Klasse D1E zu vermerken, daß der Anhänger nicht zur Personenbeförderung benutzt werden darf. Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen.

(4) Die Gültigkeitsdauer internationaler Führerscheine nach Muster 7 beträgt ein Jahr, solcher nach Muster 6a drei Jahre vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung. Bei internationalen Führerscheinen nach Muster 6a darf die Gültigkeitsdauer jedoch nicht über die entsprechende Dauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muß auf dem Internationalen Führerschein vermerkt sein.



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Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2007Artikel 10 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.04.2006 BGBl. I S. 988

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 IntKfzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntKfzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 10 FZV-EV Änderung der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
... sein." 2a. Die §§ 5, 7 und 7a werden aufgehoben. 3. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „Zulassungs- und" sowie die Angabe „6," ...