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Änderung § 5 Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 01.03.2007

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

Als vorübergehend im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr; der Zeitablauf beginnt

a) bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 mit dem Ausstellungstag,

b) bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tag des Grenzübertritts.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)