§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) Als vorübergehend im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr; der Zeitablauf beginnt a) bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 mit dem Ausstellungstag, b) bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tag des Grenzübertritts. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |