Änderung § 7a Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 01.03.2007

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§ 7a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
§ 7a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988

(Textabschnitt unverändert)

§ 7a


(Text alte Fassung)

Führen Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger außer den nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder den nach der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung vorgesehenen Kennzeichen auch das Nationalitätszeichen "D", so muß dieses Artikel 37 und Anhang 3 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809) entsprechen.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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