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Änderung § 14 Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 01.03.2007

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988

(Textabschnitt unverändert)

§ 14


Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, 3 oder Abs. 2 an einem ausländischen Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger das Kennzeichen oder das Nationalitätszeichen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben führt,

2. entgegen § 3a Satz 2 ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 3a Satz 3 ein Zeichen anbringt,

(Text neue Fassung)

1. (aufgehoben)

2. (aufgehoben)

3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt,

vorherige Änderung

4. entgegen § 10 den Zulassungsschein, den Führerschein oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins oder Führerscheins nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt,



4. entgegen § 10 den Führerschein oder die Übersetzung des Führerscheins nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt,

5. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.




 
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