§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, 3 oder Abs. 2 an einem ausländischen Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger das Kennzeichen oder das Nationalitätszeichen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben führt, 2. entgegen § 3a Satz 2 ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 3a Satz 3 ein Zeichen anbringt, | (Text neue Fassung) 1. (aufgehoben) 2. (aufgehoben) |
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt, | |
4. entgegen § 10 den Zulassungsschein, den Führerschein oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins oder Führerscheins nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt, | 4. entgegen § 10 den Führerschein oder die Übersetzung des Führerscheins nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt, |
5. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt. |