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§ 15a - Waffengesetz (WaffG)

Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 228 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
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§ 15a Sportordnungen



(1) 1Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. 2Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.

(2) 1Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die erstmalige Genehmigung und die Änderung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. 2Die erstmalige Genehmigung oder die Genehmigung von Änderungen erfolgt, wenn die zu prüfenden Teile der Sportordnungen den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grundlage von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung genügen. 3Eine Änderung gilt als genehmigt, wenn das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten nach Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann.

(3) Die Genehmigung von Sportordnungen ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15 Absatz 1 erfolgt, wenn die Vorgaben des § 15 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 7 sowie die Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind.



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Frühere Fassungen von § 15a WaffG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 228 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 06.07.2017Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
vom 26.03.2008 BGBl. I S. 426
aktuellvor 01.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15a WaffG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a WaffG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15b WaffG Fachbeirat Schießsport (vom 27.06.2020)
... eines Schießsportverbandes und der Genehmigung von Schießsportordnungen nach § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen ...
§ 20 WaffG Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls (vom 01.09.2020)
... sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen ...
§ 53 WaffG Bußgeldvorschriften (vom 01.09.2020)
... nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder 23. einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4 , § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5, den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
§ 7 AWaffV Unzulässige Schießübungen im Schießsport (vom 19.09.2020)
...  (2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens ( § 15a Absatz 1 Satz 2 des Waffengesetzes ) und mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen oder Teilen von ...

Besondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Anlage BMIBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 18.09.2021)
... Sportordnung   7.1.1 nach § 15a Absatz 2 Satz 1 und 2 WaffG nach Zeitaufwand 7.1.2 ohne gleichzeitige Anerkennung als ... Zeitaufwand 7.1.2 ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15a Absatz 3 WaffG nach Zeitaufwand 7.2 von Änderungen genehmigter ... Zeitaufwand 7.2 von Änderungen genehmigter Sportordnungen nach § 15a Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 WaffG nach Zeitaufwand 8 Anerkennung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 3. WaffRÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 01.05.2020)
...  i) Nummer 23 wird wie folgt gefasst: „23. einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4 , § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5, den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, ...

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Artikel 1 1. BMIBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
... Sportordnung   7.1.1 nach § 15a Absatz 2 Satz 1 und 2 WaffG nach Zeitaufwand 7.1.2 ohne gleichzeitige Anerkennung als ... Zeitaufwand 7.1.2 ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15a Absatz 3 WaffG nach Zeitaufwand 7.2 von Änderungen genehmigter ... 7.2 von Änderungen genehmigter Sportordnungen nach § 15a Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 WaffG nach Zeitaufwand 8 Anerkennung ...

Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 1 WaffGuaÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 25.07.2009)
... 3 werden nach der Angabe zu § 15 folgende Angaben eingefügt: „§ 15a Sportordnungen § 15b Fachbeirat Schießsport". b) In ... die Absätze 6 und 7 aufgehoben. 9. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b eingefügt: „§ 15a Sportordnungen (1) Sportliches ... Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b eingefügt: „§ 15a Sportordnungen (1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln ... eines Schießsportverbandes und der Genehmigung von Schießsportordnungen nach § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät." 10. ... sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 3 4. SprengGÄndG Änderung weiterer Vorschriften
... In Nummer 23 wird die Angabe „§ 15 Abs. 7 Satz 2" durch die Angabe „§ 15a Absatz 4" ersetzt. t) § 58 wird wie folgt geändert: aa) In ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
Artikel 1 2. WaffGuaÄndG Änderung des Waffengesetzes
... des Erwerbs in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen." 6. § 15a Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die ...