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§ 39a - Waffengesetz (WaffG)
Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
14 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 176 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
14 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 176 Vorschriften zitiert
§ 39a Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Regelungen zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen zu treffen; insbesondere kann es
- 1.
- die Vornahme der Unbrauchbarmachung von bestimmten Qualifikationen abhängig machen,
- 2.
- darauf bezogene Dokumentationen und Mitteilungen verlangen und
- 3.
- Regelungen in Bezug auf vor Inkrafttreten dieser Bestimmung unbrauchbar gemachte Schusswaffen treffen.
(2) 1Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anwendbarkeit von Vorschriften des Waffengesetzes auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen zu regeln sowie den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4) zu verbieten oder zu beschränken oder mit bestimmten Verpflichtungen zu verbinden; insbesondere kann es
- 1.
- bestimmte Arten des Umgangs mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen und
- 2.
- Anzeigen oder Begleitdokumente vorschreiben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften G. v. 30. Juni 2017 BGBl. I S. 2133 m.W.v. 6. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 39a WaffG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 06.07.2017 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2133 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 39a WaffG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39a WaffG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaffG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53 WaffG Bußgeldvorschriften (vom 06.07.2017)
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/5162/a207365.htm