| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, online verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 46, S. 1223-1246, ausgegeben am 31.08.2010) |
Waffengesetz (WaffG)Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062; Geltung ab 01.04.2003 FNA: 7133-4; 7 Wirtschaftsrecht 71 Gewerberecht 713 Sonstige gewerberechtliche Vorschriften 7133 Waffen Änderungen / Synopse | 35 Gesetze verweisen aus 132 Artikeln auf WaffG Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen. (2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben. (3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. URL: http://www.buzer.de/gesetz/5162/a71242.htm |