§ 9 - Waffengesetz (WaffG)

Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 228 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
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§ 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen


§ 9 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.

(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27 Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen werden.

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Zitierungen von § 9 WaffG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WaffG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 WaffG Bußgeldvorschriften (vom 01.09.2020)
... 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt, 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1 , § 10 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 28a ... § 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 , § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37c Absatz 2 Nummer 2, § 39 Abs. 3, § 40 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
§ 33 AWaffV Europäischer Feuerwaffenpass
... Geltungsdauer kann zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert werden. § 9 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 2 des Waffengesetzes gelten entsprechend. (2) Der ...

Besondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Anlage BMIBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 18.09.2021)
... und Besitz von Waf- fen und Munition   11.1 nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG nach Zeitaufwand 11.2 nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG ... § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG nach Zeitaufwand 11.2 nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG nach Zeitaufwand ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Artikel 1 1. BMIBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
... und Besitz von Waf- fen und Munition   11.1 nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG nach Zeitaufwand 11.2 nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG ... § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG nach Zeitaufwand 11.2 nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG nach Zeitaufwand  ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)
neugefasst durch B. v. 20.04.1990 BGBl. I S. 780; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 12 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
§ 4 WaffKostV
... Gebühr für die Abnahme der Prüfung nach § 9 , § 31 oder § 44 Abs. 1 des Gesetzes wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne ...
Anlage WaffKostV Gebührenverzeichnis
...  100,- 250,- 11. Abnahme der Prüfung nach § 9 WaffG 200,- 500,- 12. Abnahme der Prüfung nach ...

Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)
G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366; zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
§ 3 NWRG Anlass der Speicherung (vom 01.01.2019)
... von Nebenbestimmungen und inhaltlichen Beschränkungen in eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes , 18. Anordnungen oder Sicherstellungen nach § 37 Absatz 1 Satz 2, § 40 Absatz ...


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