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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im WaffG

Waffengesetz (WaffG)

Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062; Geltung ab 01.04.2003
FNA: 7133-4; 7 Wirtschaftsrecht 71 Gewerberecht 713 Sonstige gewerberechtliche Vorschriften 7133 Waffen
Änderungen / Synopse | 36 Gesetze verweisen aus 134 Artikeln auf WaffG


Abschnitt 3 Sonstige waffenrechtliche Vorschriften



§ 43 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten



(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten auch ohne Mitwirkung des Betroffenen in den Fällen des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 erheben. Sonstige Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts, die eine Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen vorsehen oder zwingend voraussetzen, bleiben unberührt.

(2) Öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind auf Ersuchen der zuständigen Behörde verpflichtet, dieser im Rahmen datenschutzrechtlicher Übermittlungsbefugnisse personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Daten nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen geheim gehalten werden müssen.