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Änderung § 44 WaffG vom 06.07.2017

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§ 44 WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2017 geltenden Fassung
§ 44 WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; dieser geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Übermittlung an und von Meldebehörden


(Text alte Fassung)

(1) Die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine waffenrechtlichen Erlaubnisse mehr verfügt.

(2) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständige Behörde teilt der Meldebehörde mit:

1.
die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis,

2. den Verlust aller waffenrechtlichen
Erlaubnisse einer Person,

3. den Erlass und den Wegfall eines Waffenbesitzverbotes.

(2) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Änderungen der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Wegzug und Tod des Einwohners mit, für den das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder eines Waffenbesitzverbotes gespeichert ist.

(heute geltende Fassung)