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Änderung § 3 WaffG vom 01.04.2008

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§ 3 WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 3 WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche


(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.

(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.

(Text alte Fassung)

(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche im Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(Text neue Fassung)

(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

 

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