§ 15b WaffG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 15b WaffG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426 |
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(Text alte Fassung) § 15b (neu) | (Text neue Fassung)§ 15b Fachbeirat Schießsport |
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung von Schießsportordnungen nach § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät. |