Änderung § 15b WaffG vom 01.04.2008

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§ 15b WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 15b WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15b Fachbeirat Schießsport


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung von Schießsportordnungen nach § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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