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Änderung § 52a WaffG vom 25.07.2009

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§ 52a WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2009 geltenden Fassung
§ 52a WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 52a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 52a Strafvorschriften


vorherige Änderung

 


Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 53 Absatz 1 Nummer 19 bezeichnete Handlung vorsätzlich begeht und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)