Änderung § 52a WaffG vom 06.07.2017

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§ 52a WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2017 geltenden Fassung
§ 52a WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52a Strafvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 52a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 53 Absatz 1 Nummer 19 bezeichnete Handlung vorsätzlich begeht und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird.



 
(heute geltende Fassung) 



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