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Synopse aller Änderungen des WaffG am 01.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 durch Artikel 6 des VermAbschRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WaffG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 34 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
    § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
    § 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche
Abschnitt 2 Umgang mit Waffen oder Munition
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
       § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
       § 5 Zuverlässigkeit
       § 6 Persönliche Eignung
       § 7 Sachkunde
       § 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
       § 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen
    Unterabschnitt 2 Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen
       § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
       § 11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
       § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
    Unterabschnitt 3 Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
       § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
       § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
       § 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine
       § 15a Sportordnungen
       § 15b Fachbeirat Schießsport
       § 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege
       § 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler
       § 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige
       § 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen
       § 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls
    Unterabschnitt 4 Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
       § 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
       § 21a Stellvertretungserlaubnis
       § 22 Fachkunde
       § 23 Waffenbücher
       § 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht
       § 25 Ermächtigungen und Anordnungen
       § 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
       § 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
       § 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
       § 28a Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung
    Unterabschnitt 5 Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
       § 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes
       § 30 Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes
       § 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
       § 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
       § 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes
    Unterabschnitt 6 Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
       § 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
       § 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
       § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
       § 37 Anzeigepflichten
       § 38 Ausweispflichten
       § 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau
    Unterabschnitt 7 Verbote
       § 40 Verbotene Waffen
       § 41 Waffenverbote für den Einzelfall
       § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
       § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
Abschnitt 3 Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
    § 43 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
    § 43a Nationales Waffenregister
    § 44 Übermittlung an und von Meldebehörden
    § 44a Behördliche Aufbewahrungspflichten
    § 45 Rücknahme und Widerruf
    § 46 Weitere Maßnahmen
    § 47 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht
    § 48 Sachliche Zuständigkeit
    § 49 Örtliche Zuständigkeit
    § 50 Gebühren und Auslagen
Abschnitt 4 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 51 Strafvorschriften
    § 52 Strafvorschriften
    § 52a Strafvorschriften
    § 53 Bußgeldvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 54 Einziehung und erweiterter Verfall
(Text neue Fassung)

    § 54 Einziehung
Abschnitt 5 Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes
    § 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten
    § 56 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher
    § 57 Kriegswaffen
Abschnitt 6 Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften
    § 58 Altbesitz
    § 59 Verwaltungsvorschriften
    § 60 Übergangsvorschrift
    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
    Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 54 Einziehung und erweiterter Verfall




§ 54 Einziehung


(1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenstände,

1. auf die sich diese Straftat bezieht oder

2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen.

(2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.

vorherige Änderung

(3) 1 § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. 2 In den Fällen der §§ 51, 52 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 bis 3 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat.

(4) Als Maßnahme im Sinne des § 74b Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer angemessenen Frist eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 vorzulegen oder die Gegenstände einem Berechtigten zu überlassen.



(3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

(4) Als Maßnahme im Sinne des § 74f Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer angemessenen Frist eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 vorzulegen oder die Gegenstände einem Berechtigten zu überlassen.