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§ 1 - Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV)

neugefasst durch B. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
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§ 1 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Tierkörper:

a)
der ganze Körper von Schlachtgeflügel nach dem Entbluten, Rupfen und Ausnehmen, wobei Herz, Leber, Lunge, Magen, Kropf und Nieren im Tierkörper verbleiben dürfen und der Kopf, die Speise- und die Luftröhre sowie die Füße in Höhe des Fußwurzelgelenkes (Tarsalgelenkes) abgetrennt sein können, oder

b)
der ganze Körper von nicht gerupftem und nicht oder nur teilweise ausgenommenem Federwild; als Tierkörper gilt bei Federwild auch ein nach Buchstabe a hergerichteter ganzer Körper, wobei der Kropf entfernt sein muss und das Entbluten entfallen kann;

2.
Nebenprodukte der Schlachtung:

Herz, Leber, Nieren und Muskelmagen, auch wenn, mit Ausnahme von Federwild im Fall der Nummer 1 Buchstabe b, noch eine natürliche Verbindung zum Tierkörper besteht; Füße und Köpfe gelten als Nebenprodukte der Schlachtung, wenn sie nach der Untersuchung vom Tierkörper abgetrennt sind;

3.
Eingeweide:

die in der Körperhöhle liegenden Nebenprodukte der Schlachtung, bei Federwild Herz, Leber, Nieren und Muskelmagen, sowie Luft- und Speiseröhre, Kropf, Lungen, Darm, Drüsenmagen, Geschlechtsorgane einschließlich der Eifollikel und gegebenenfalls Gallenblase;

4.
Geflügelfleischerzeugnis:

a)
ein Erzeugnis, das aus oder unter Verwendung von Geflügelfleisch so zubereitet worden ist, dass im Kern keine Merkmale von frischem Geflügelfleisch mehr vorhanden sind; jedoch gilt ein Erzeugnis, bei dem die Merkmale von frischem Geflügelfleisch lediglich durch Kältebehandlung oder einen hohen Zerkleinerungsgrad verloren gegangen sind, nicht als Geflügelfleischerzeugnis;

b)
andere aus Geflügelfleisch zubereitete Erzeugnisse wie Geflügelfleischextrakte und aus Fettgewebe von Schlachtgeflügel ausgeschmolzene Fette;

5.
Geflügelfleischzubereitung:

ein Erzeugnis aus oder unter Verwendung von Geflügelfleisch, dem Würzstoffe (Kochsalz, Senf, Gewürze, Gewürzextrakte, Küchenkräuter und ihre Extrakte), Zusatzstoffe oder Lebensmittel zugefügt worden sind, oder das einem Verfahren zur Haltbarmachung unterzogen worden ist, aber weder der Nummer 4 oder 6 entspricht noch frisches Geflügelfleisch im Sinne des § 2 Nr. 7 des Geflügelfleischhygienegesetzes ist;

6.
Geflügelhackfleisch:

frisches Geflügelfleisch, das durch einen Fleischwolf gedreht oder durch Hacken oder auf andere Weise fein zerkleinert wurde; Geflügelseparatorenfleisch gilt nicht als Geflügelhackfleisch;

7.
Geflügelseparatorenfleisch:

ein Erzeugnis, das nach der Zerlegung durch maschinelles Abtrennen von frischem Geflügelfleisch von Knochen gewonnen wird;

8.
Erzeugerbetrieb mit geringer Produktion von Schlachtgeflügel:

Betrieb mit einer Jahresproduktion an Schlachtgeflügel von 20.000 Hühnern, 15000 Perlhühnern oder Enten oder 10.000 Puten oder Gänsen; bei der Haltung mehrerer Arten darf die Jahresproduktion insgesamt aber nicht mehr als 20.000 Tiere betragen, wobei die im vorstehenden Teilsatz genannten Obergrenzen für keine Tierart überschritten werden dürfen;

9.
landwirtschaftlicher Betrieb mit geringer Produktion von Geflügelfleisch:

selbstschlachtender landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Produktion an Schlachtgeflügel von jährlich weniger als 10.000 Stück Schlachtgeflügel im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes, 250 Stück Straußenvögeln oder 10.000 Stück der übrigen Schlachtgeflügelarten im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygienegesetzes aus eigener Haltung; bei der Haltung mehrerer Arten darf die Jahresproduktion insgesamt nicht mehr als 10.000 Stück Schlachtgeflügel betragen;

10.
Betrieb mit geringer Kapazität:

a)
Geflügelschlachtbetrieb, in dem jährlich nicht mehr als 150.000 Stück Geflügel geschlachtet werden,

b)
Geflügelfleischzerlegungsbetrieb, aus dem wöchentlich nicht mehr als 3 Tonnen zerlegtes frisches Geflügelfleisch oder die dieser Menge entsprechende Menge an Geflügelfleisch mit Knochen abgegeben werden und der nicht an einen zugelassenen Geflügelschlachtbetrieb angeschlossen ist,

c)
Verarbeitungsbetrieb, in dem Erzeugnisse aus Geflügelfleisch oder Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes in den entsprechenden in § 11a Abs. 3 Nr. 3 der Fleischhygiene-Verordnung genannten Mengen zubereitet werden;

11.
Umpackbetrieb:

ein Betrieb, der Geflügelfleischerzeugnisse zusammenstellt oder, gegebenenfalls nach dem Entfernen der Umhüllung oder dem Aufschneiden oder Zerteilen, umhüllt oder verpackt.



 

Zitierungen von § 1 GFlHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GFlHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GFlHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GFlHV Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben
... zugelassenen Betrieben dürfen Erzeugnisse im Sinne des § 1 Nr. 4 Buchstabe b nur so behandelt oder zubereitet werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr ...
§ 12 GFlHV Registrierung von Betrieben
...  Geflügelschlacht-, Geflügelfleischzerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe nach § 1 Nr. 10 sowie landwirtschaftliche Betriebe mit geringer Produktion von Geflügelfleisch,  ...
§ 15 GFlHV Schlachtgeflügel und Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
... Abweichend von Satz 1 ist bei Schlachtgeflügel, das unmittelbar aus Betrieben nach § 1 Nr. 8 verbracht wird, eine Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 ausreichend. (2) ...
Anlage 1 GFlHV (zu den §§ 2, 4 bis 8 und 16)
... überwacht. 6. Bei frischem Geflügelfleisch aus Betrieben nach § 1 Nr. 10 Buchstabe a und b, das gemäß Kapitel V Nr. 1 als tauglich beurteilt worden ist, ...
Anlage 3 GFlHV (zu den §§ 9, 10 und 14) Hygienische Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Geflügelfleisch und an das Personal in zugelassenen Betrieben; Betriebseigene Kontrollen in zugelassenen Betrieben
... Geflügelfleischerzeugnissen, ausgenommen Geflügelfleischerzeugnisse im Sinne des § 1 Nr. 4 Buchstabe b, in Verpackungen, die nicht für Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 ...