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§ 13 - Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV)

neugefasst durch B. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
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§ 13 Überwachung und Probenahme



(1) Die von der zuständigen Behörde durch den amtlichen Tierarzt vorzunehmende Überwachung erfolgt

1.
in zugelassenen

a)
Geflügelschlachtbetrieben mindestens während der gesamten Dauer der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung,

b)
Geflügelfleischzerlegungsbetrieben während der Zerlegung mindestens einmal täglich,

c)
Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzubereitungen während der Produktion mindestens einmal täglich,

d)
Kühl- und Gefrierhäusern in regelmäßigen Abständen,

e)
Verarbeitungsbetrieben und Umpackbetrieben für Geflügelfleischerzeugnisse in einem Umfang, der von der Art des Erzeugnisses, der Risikobewertung der Produktion sowie dem Umfang der vom Betrieb durchgeführten Eigenkontrollen abhängt,

f)
Wildbearbeitungsbetrieben mindestens während der gesamten Dauer der Fleischuntersuchung von Federwild;

2.
in registrierten Betrieben in einem Umfang, der von der Zahl und dem Zeitpunkt der Schlachtungen, dem Umfang der Zerlegung, der Art des Erzeugnisses sowie dem Umfang und dem Ergebnis vom Betrieb durchgeführter Eigenkontrollen abhängt;

3.
in landwirtschaftlichen Betrieben mit geringer Produktion von Geflügelfleisch mindestens zweimal jährlich; wird Schlachtgeflügel in einem solchen Betrieb nur vorübergehend gehalten, erfolgt die Überprüfung vor Beginn der Schlachtung; in Betrieben mit Straußenhaltung ist der Bestand durch den amtlichen Tierarzt regelmäßig gesundheitlich zu überwachen.

(2) Die zuständige Behörde kann die zur Untersuchung auf Rückstände erforderlichen Proben auf allen Produktionsstufen vom Erzeugerbetrieb bis zum Inverkehrbringen des Geflügelfleisches entnehmen.

(3) Bei der amtlichen Probenahme zur Rückstandsuntersuchung sind dem Verfügungsberechtigten auf Verlangen amtlich verschlossene Proben gleicher Art auszuhändigen. Auf der Probe ist das Datum zu vermerken, nach dessen Ablauf der Verschluss der Probe als aufgehoben gilt.

(4) Nach der Untersuchung sind Probenreste und nicht benötigte Proben sowie Proben, deren Verschluss aufgehoben ist, wie untaugliches Geflügelfleisch zu behandeln.

 
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